Satzung

Satzung der S.E.R. Stiftung D
Foundation for Subjective Experience and Research

Präambel

Ziel der großen Weltreligionen ist es, das Leben der Menschen mit Geist, Seele und Leib Gott zuzuwenden und aus dieser Einheit heraus Eins zu werden mit allen Mitgeschöpfen.

Zur Entfaltung solcher Spiritualität wurden in den Religionen zu verschiedenen Zeiten geistige Wege erprobt, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Diesen verschiedenen Wegen, ihrer Erlernung, ihrer Übung, ihrer Weitergabe und ihrer wissenschaftlichen Erforschung soll die S.E.R.Stiftung D, Foundation for Subjective Experience and Research, dienen.

Die S.E.R. Stiftung D

  • respektiert die Einzigartigkeit eines jeden Individuums,
  • achtet die Vielfalt an religiösen Wegen,
  • strebt nach einem friedlichen Zusammenleben und
  • wertschätzt einen fürsorglichen Umgang mit der Schöpfung.


§1 –
Name, Rechtsstand und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen S.E.R. Stiftung D — Foundation for Subjective Experience and Research

(1) Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Würzburg.

§2 – Stiftungszweck und Einschränkungen

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Religion, des religiösen Brauchtums, des christlich-sozialen Handelns im Sinne der allgemeinen Wohlfahrtspflege, insbesondere der Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie auf allen Gebieten der Völkerverständigung.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Vermittlung, Praktizierung und Erforschung von religiösen und geistigen Praktiken, wie sie durch Jahrhunderte von allen Religionen der Menschheit praktiziert wurden, um sie mit der christlichen Spiritualität in Verbindung zu bringen.
Weiterhin durch die Initiierung und Förderung von Projekten, die sich für den Dialog und die Begegnung zwischen Menschen und Organisationen verschiedener Religionen und Kulturen einsetzen, wobei insbesondere die Kinder- und Jugendprojekte unterstützt werden.
Die Stiftung unterstützt politisch neutral und überkonfessionell die ökumenischen Bestrebungen der christlichen Kirchen und will mithelfen, Brücken zum gegenseitigen Verständnis mit anderen Religionen zu bauen und den fürsorglichen Umgang mit der Schöpfung zu fördern.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(5) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(6) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.


§3 –
Stiftungsvermögen und Stiftungsmittel 

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Wert dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es ist in der Anlage dokumentiert. Die Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Satzung.

(2) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und den freien Zuwendungen Dritter, soweit sie vom Zusendenden nicht zu Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(3) Gestiftete Beträge können von den Stiftern(innen) nicht zurückgefordert werden.


§4 –
Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind:

  1. der Stiftungsvorstand und
  1. der Stiftungsrat

(2) Das Amt der Stiftungsorgane wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Vorsitzenden des Stiftungsrates können abweichend gemeinsam beschließen, dass den Stiftungsorganen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.


 §5 –
Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes bleiben bis zur Neuwahl bzw. Neubestellung der Nachfolger im Amt.

Der Vorstand wird zunächst von den Stiftern(innen) des Grundstockvermögens (siehe Anlage) ernannt und später vom Stiftungsrat bestellt. Der Vorstand wird jeweils auf drei Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter/in.

(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt die/der Vorsitzende des Stiftungsvorstandes die Stiftung allein; für den Fall ihrer/seiner Verhinderung ist ein(e) Vertreter(in) zu bestimmen.

(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(4) Der Vorstand bestimmt im Rahmen des Stiftungszweckes mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Fördermittel der Stiftung.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in), anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten im Übrigen die Bestimmungen des § 8 dieser Satzung entsprechend.

(6) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der den Vorstand bei der Mittelvergabe berät.

§6 – Stiftungsrat

(1) Dem Stiftungsrat gehören an: 1.) die Stifter(innen) des Grundstockvermögens (siehe Anlage) und 2.) Personen, die sich mit den Zielen der Stiftung besonders verbunden fühlen, einen Mindestbetrag in Höhe von € 500,00 dem Grundstockvermögen hinzustiften und in den Stiftungsrat aufgenommen werden wollen.

(2) Der Stiftungsrat wird zur konstitutionierenden Sitzung durch den Ältesten der Stifter(innen) einberufen und bis zur Wahl einer(s) Vorsitzenden geleitet. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter(in) (Vor stand). Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Nachfolgers im Amt.

(3) Sinkt die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates im Laufe der Zeit unter 15, dann wählen die verbleibenden Mitglieder neue Mitglieder hinzu, von denen sie annehmen, dass sie mit den Zielen der Stiftung besonders verbunden sind. In diesem Fall beträgt die Höchstzahl der Stiftungsratsmitglieder 25 Personen.


§7 –
Zuständigkeit des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Es beschließt insbesondere über

  1. den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung,
  2. die Richtlinien zur Verwendung der Stiftungsmittel,
  3. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, Änderung der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

(2) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.


§8 –
Geschäftsgang des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden oder seinem(r) Stellvertreter(in) nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagungsordnung und Einhaltung einer Frist von vier Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangt.

(2)

  1. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter/in, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
  1. Der/die Stiftungsratsvorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in kann vorsehen, dass Mitglieder des Stiftungsrates an Sitzungen ohne Anwesenheit teilnehmen können und ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. Videokonferenz, „virtuelle“ Sitzung, im hybriden oder digitalen Modus), ausüben.

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates können an Sitzungen ohne Anwesenheit teilnehmen, indem sie ihre Stimme vor der Durchführung der Stiftungsratsversammlung schriftlich abgeben (Stimmrechtsübertragung).

(4) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 9 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden oder seines/ihres Stellvertreters/in den Ausschlag.

(5) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 9 dieser Satzung.

(6) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter sowie einem anderen Mitglied zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.


§9 –
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung der zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates. Beschlüsse dieser Art dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde und der Stiftungsaufsichtsbehörde (§ 11) zur Genehmigung bzw. zur Entscheidung zuzuleiten.


§10 –
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die S.E.R. Kinderhilfe e.V. Wesel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


§11 –
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.


§12 –
Inkrafttreten

Die Stiftungssatzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken in Kraft.